Satzung

Unterfränkischer Jagdklub Würzburg e.V.

Im Landesjagdverband Bayern

Satzung

08. April 2005

(Änderung der Satzung vom Mai 1983)

§ 1

Der Jagdklub trägt den Namen „Unterfränkischer Jagdklub Würzburg e.V.“, sein Sitz ist Würzburg.

Der Unterfränkische Jagdklub Würzburg e.V. ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Aufgaben und Ziele des Vereins

Der Jagdklub erstrebt den freiwilligen Zusammenschluß von Jägern und jagdinteressenten. Der Zweck des Zusammenschlusses ist vornehmlich die Pflege und Förderung waidgerechter Jagdausübung nach den Grundsätzen der Deutschen Waidgerechtigkeit und die Wahrung der jagdlichen Interessen seiner Mitglieder. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ferner bezweckt der Klub:

1. Die Erhaltung eines artenreichen, nachhaltig nutzbaren, aber auch für die Land- und Forstwirtschaft tragbaren Wildbestandes.

2. Gewissenhafte Ausbildung von Jungjägern.

3. Laufende Unterrichtung und Beratung seiner Mitglieder über jagdliche Belange.

4. Förderung des Gebrauchshundewesens.

5. Förderung aller Zweige des Jagdwesens sowie Brauchtumspflege z.B. Jagdhornblasen.

6. Gesellschaftlicher Zusammenschluß seiner Mitglieder durch Klubabende und Informationsveranstaltungen.

7. Die Mitglieder sind gehalten mit Rat und Tat in der Öffentlichkeit ein positives Bild der Jägerschaft abzugeben. Der Verein unterstützt sinnvolle, den Belangen der Jagd dienende professionelle Öffentlichkeitsarbeit seiner Mitglieder.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Jäger und Jagdinteressent werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres im voraus fällig.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod des Mitgliedes

b) durch Nichtbezahlung des Klubbeitrags innerhalb eines Jahres

c) durch freiwilligen Austritt

d) durch Ausschluß wegen gröblicher Verletzung der Interessen des Klubs

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand nach Anhörung eines zu bildenden Ehrenschusses von mindestens 4 Mitgliedern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden weder Beiträge erstattet, noch erfolgen sonstige Entschädigungen.

§ 5

a) Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder dürfen an den Veranstaltungen des Klubs teilnehmen. Nur Mitglieder können sich bei der Vorstandschaft oder dem Ausbildungsleiter als Ausbilder für Jungjäger bewerben. Der Klub steht seinen Mitgliedern bei jagdlichen Belangen mit Rat und Tat zur Seite. Mitglieder erwerben mit Eintritt in den Klub – sofern sie nicht schon Mitglied einer anderen Kreisgruppe des BJV sind – die Mitgliedschaft im Landesjagdverband Bayern e.V. und erhalten kostenlos das monatlich erscheinende Mitteilungsblatt „JAGD in BAYERN“.

Für die Mitgliedschaft im Dachverband „BJV“ führt der Klub für jedes Erstmitglied einen Jahresbeitrag an den Landesjagdverband Bayern e.V. ab. Der BJV ist nach §29 Bundesnaturschutzgesetz „Anerkannter Naturschutzverband“.

§ 5

b) Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich zur waidgerechten Ausübung der Jagd, zur Einhaltung der Jagdschutzbestimmungen und der jagdgesetzlichen Vorschriften.

Die Organe des Unterfränkischen Jagdklubs sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand, das sind: Erster und zweiter Vorsitzender, erster und zweiter Schriftführer, Schatzmeister und stellvertretender Schatzmeister.

Die gesamte Vorstandschaft wird für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus der Vorstandschaft aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied in die Vorstandschaft gewählt.

Die Jahresversammlung der Mitglieder tritt einmal im Jahr, innerhalb der ersten 4 Monate des Kalenderjahres zusammen. Sie wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden durch persönliche Einladung und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke des Klubs dies erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes einen entsprechenden Antrag stellen.

§ 6

Aufgabe der Mitgliederversammlung

1) Entgegennahme des Berichtes:

a) des Vorsitzenden über die Geschäftsführung während des Geschäftsjahres

b) des Schatzmeisters über die Kassenverwaltung

c) der Rechnungsprüfer über die Korrektheit der Abrechnung

2) Entlastung des Vorstandes

3) Neuwahl der Rechnungsprüfer

3a) Neuwahl der Vorstandschaft (alle 4 Jahre)

4) Wahl eines Ausschusses z. Förderung des Klubwesens

Die Klubversammlung hat den Klubbeitrag festzusetzen, evtl. Satzungsänderungen zu beschließen, Beschwerden und Anregungen vorzubringen.

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Änderungen der Satzung des Klubs erfordern ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über den Verlauf der Versammlung und über die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Eine Niederschrift ist binnen 10 Tagen vom Schriftführer zu erstellen und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen. Die Aufzeichnungen werden vom Schriftführer aufbewahrt. Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse gebunden.

Die Vorstandschaft führt die Verbandsgeschäfte unter Leitung des 1. Vorsitzenden. Die Vorstandschaft entscheidet in allen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Zu Vorstandssitzungen bei denen Änderungsbeschlüsse des bestehenden Vereinswesens gefaßt werden, sind alle Mitglieder der Vorstandschaft einzuladen. Es sind in diesen Fällen Anwesenheitslisten zu erstellen und Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist binnen 10 Tagen vom Protokollführer zu erstellen und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen. Die Aufzeichnungen werden vom Schriftführer aufbewahrt.

Als Rechnungsprüfer wählt die Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres. Die Rechnungsprüfer haben die Kassenführung und die Jahresabrechnung hinsichtlich ordentlicher Buchführung und sachlicher Richtigkeit zu überprüfen. Sie sind befugt Sinn und Zweck der Ausgaben zu hinterfragen. Über das Ergebnis der Prüfung ist Bericht zu erstatten und ggf. Entlastung für den Schatzmeister und die Vorstandschaft zu beantragen.

Alle Organe des Klubs üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dienstlicher Personal- und Sachaufwand zur fachlichen Weiterbildung im Sinne des Vereinszwecks oder für die Zwecke des Klubs, oder zur Förderung von Jungjägern, werden vom Klub getragen.

Zur gesetzlichen Vertretung gem. §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende jeder für sich allein berechtigt.

Die zweite Vorstandschaft wird nur geschäftsführend tätig, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

§ 7

Beiträge

Der Klub erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge die zur Bestreitung seines Aufwandes notwendig sind. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8

Verwendung des Vereinsvermögens

Die Verwendung von Vereinsgeldern oder von Sachwerten des Vereins für vereinsfremde Zwecke, bedarf eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 9

Auflösung des Vereins

Der Klub kann außer auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen, nur durch Beschluß mit ¾ Mehrheit der schriftlich eingeladenen anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Satzung v. 04.03.1959 wurde abgeändert bei der Generalversammlung im Mai 1983 und erneut geändert bei der Jahreshauptversammlung am 08. April 2005.